- NAME UND SITZ
Unter dem Namen „RPG Grischun” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
- ZIEL UND ZWECK
Der Verein bezweckt die Förderung von Pen-and-Paper Role Playing Games (folgend abgekürzt zu RPG, oder RPGs).
Dabei organisiert der Verein verschiedene Veranstaltungen, an welchen die Vereinsmitglieder diese RPGs durchführen. Weiter engagiert sich der Verein in der Verbreitung und Bekanntmachung der RPGs.
Weiter soll der Verein den Mitgliedern Material zur Verfügung stellen, mit welchem sie ihre eigenen Spiele organisieren können.
- MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Es gibt folgende Arten von Mitgliedern mit Stimmrecht:
Aktivmitglieder: Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder: Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Zusätzlich gibt es Gönnermitglieder ohne Stimmrecht. Diese bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens demjenigen der Aktivmitglieder entspricht.
- ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person.
- AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Geschäftsjahr möglich, das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Monat vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Vereinsstatuten oder dem Code Of Conduct aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innerhalb von 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1⁄5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monaten nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung, Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Änderung des Code of Conduct
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Entscheid über Ausschlussrekurse
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2⁄3—Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
- DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis 5 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Vorstands sind wie folgt:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) beauftragen
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
- DIE REVISIONSSTELLE
Die Mitgliederversammlung wählt mind. 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- HAFTUNG
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- DATENSCHUTZ
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekannt gegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Für die Ausübung von Ämtern können die Mitglieder beim Vereinsvorstand Einsicht in die Mitgliederdaten beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Herausgabe der Daten.
Die Mitgliederdaten, wie Namen und Bildmaterial, können zum Zweck der Vereinstätigkeit, wie Newsletter, offizielle Kommunikationen des Vereins veröffentlicht werden. Explizit ausgeschlossen sind Kontaktdaten.
Das Einverständnis der betroffenen Mitglieder muss im Falle einer Publikation in jedem Fall eingeholt werden.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
- AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 2⁄3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Nehmen weniger als 2⁄3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
- INKRAFTTRETEN
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20.04.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.