Vereinsstatuten

Diese Statuten sind dein Entwurf, welche zur Einsicht für interessierte Personen dienen soll, um Kommentare und Anregungen vor der Gründung des Vereins einholen zu können.

Diese Statuten sind noch NICHT offiziell oder in Kraft.

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen „RPG Grischun” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. ZIEL UND ZWECK

Der Verein bezweckt die Förderung von Pen-and-Paper Roll Playing Games (folgend abgekürzt zu RPG, Oder RPGs).

Dabei organisiert der Verein verschiedene Veranstaltungen, an welchem die Vereinsmitglieder diese RPGs durchführen. Weiter engagiert Sich der Verein in der Verbreitung und Bekanntmachung der RPGs.

Weiter soll der Verein den Mitgliedern Material zur Verfügung stellen, mit welchem Sie ihre eigenen Spiele organisieren können.

3. MITTEL

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

4. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche Oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die Sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann aufVorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitragt der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

5. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss Auflösung der juristischen Person.

6. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Geschäftsjahr möglich, Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Monat vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Vereinsstatuten Oder dem Code Of Conduct aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innerhalb von 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. die Geschäftsstelle

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand Oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monaten nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung desJahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung derJahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung desJahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Änderung€/ des Code of Conduct
  12. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  13. Entscheid über Ausschlussrekurse
  14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3—Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist wird von Protokollführer ein Beschlussprotokoll verfasst.

9. DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis 5 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Aufgaben des Vorstands sind wie folgt:

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  2. Er erlässt Reglemente.
  3. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  4. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) beauftragen

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. DIE REVISIONSSTELLE

Die Mitgliederversammlung wählt mind. 1 Rechnungsrevisoren Oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

11. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. HAFTUNG

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. DATENSCHUTZ

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig Sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Für die Ausübung von Ämtern können die Mitglieder beim Vereinsvorstand Einsicht in die Mitgliederdaten beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Herausgabe der Daten.

Die Mitgliederdaten, wie Namen und Bildmaterial, können zum Zweck der Vereinstätigkeit, wie Newsletter, offizielle Kommunikationen des Vereins veröffentlicht. Explizit ausgeschlossen sind Kontaktdaten.

Das Einverständnis der betroffenen Mitglieder muss im Falle einer Publikation in jedem Fall eingeholt werden.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend Sind.

Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend Sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das VereinsvermÖgen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen Oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. INKRAFTTRETEN

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom XXX angenommen und Sind mit diesem Datum in Kraft getreten.